Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.06.2018 - 1 UF 11/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag an das Beschwerdegericht, die Vollstreckung des angefochtenen und für sofort wirksam erklärten Beschlusses einstweilen einzustellen, § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG, setzt nicht voraus, dass zuvor ein Antrag nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG an das Ausgangsgericht gerichtet wurde (Anschluss an OLG Frankfurt NZFam 2015, 426; MDR 2015, 1078; entgegen OLG Frankfurt FamRZ 2016, 76; FamRZ 2012, 576).

Der Grundsatz, dass die Vollstreckung zu einem nicht zu ersetzenden Nachteil führt, wenn im Falle der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den zu Unrecht gezahlten Geldbetrag zurückzuzahlen, kann unter Berücksichtigung von § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG nicht allgemein auf Unterhaltsforderungen übertragen werden.

Für die Einstellung der Vollstreckung von bis zu der Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung aufgelaufenen Unterhaltsrückständen reicht die - unwidersprochene - Darlegung des endgültigen Verlustes an den zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger grundsätzlich aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen.

 

Normenkette

FamFG § 116 Abs. 3, § 120 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 464 F 10306/16)

 

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2017 wird einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.162,00 EUR eingestellt, soweit der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 10.099,00 EUR sowie laufenden Unterhalt für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 31.10.2017 in Höhe von 1.955,00 EUR mtl. zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 30.10.2017 einstweilen einzustellen, zurückgewiesen.

 

G...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Gesetz über das Verfahren i... / § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
Gesetz über das Verfahren i... / § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

  (1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.  (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.  (3) 1Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren