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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 29.03.2019 - 5 UF 15/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag der Großeltern auf Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie

 

Normenkette

BGB § 1632

 

Verfahrensgang

AG Büdingen (Beschluss vom 19.12.2018; Aktenzeichen 50 F 716/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die Großmutter väterlicherseits des oben genannten minderjährigen Kindes und begehrt nach Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt die Rückführung des Kindes zu ihr. Den Eltern des Kindes, Frau Name X und Herrn Name Y, wurde im Verfahren des Amtsgerichts Stadt1, AZ: ..., mit Beschluss vom 16.7.2014 die Sorge entzogen und das Jugendamt Stadt2 als Vormund bestellt. Zu diesem Zeitpunkt lebte Name Z bereits im Haushalt seiner Großmutter, der Beteiligten zu 1). Nachdem die Eltern gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt hatten, erhob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 11.12.2014 über die Frage, ob Name Z im Haushalt seiner Großeltern verbleiben könne, ein ergänzendes psychologisches Sachverständigengutachten durch die Dipl.-Psychologin Name B. Nachdem der Senat und auch das Jugendamt im Verfahren ... zum Ergebnis gelangten, dass damals kein Grund für die Herausnahme von Name Z aus dem Haushalt seiner Großeltern bestand, nahmen die Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2015 ihre Beschwerden zurück. Nachdem Name Z am 24.8.2018 im Rahmen eines Ausfluges seiner Tagesgruppe einer Betreuerin mitgeteilt hatte, er sei von der Oma auf den Po geschlagen worden, nachdem es zu einem Streit über die Nutzung eines Handys bzw. Laptops gekommen sein soll, bat Name Z gegenüber dem Jugendamt darum, nicht mehr zur Großmutter zurückgebracht zu werden, weshalb das Jugendamt des ...kreises ihn...

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  (1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.  (2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und ...

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