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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.07.2006 - 1 UF 119/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Berücksichtigung der mit Zeitablauf erfolgenden Änderung der für das Kindeswohl maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bei der Ausgestaltung und Dauer des Sorgerechtsverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Es liegt in der Natur kindschaftsrechtlicher Verfahren, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, insb. auch die den Maßstab des Kindeswohls beeinflussenden Faktoren, mit Zeitablauf und damit während des Verfahrens verändern. Diesem Gesichtspunkt kann und muss durch die Ausgestaltung des Verfahrens, insb. mit Blick auf die Verfahrensdauer Rechnung getragen werden (vgl. BVerfG v. 11.12.2000 - 1 BvR 661/00, FamRZ 2001, 753 ff.), nicht jedoch durch eine den Maßstab des Kindeswohls verlassende Sorgerechtsentscheidung.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Seligenstadt (Aktenzeichen 2 F 159/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR.

 

Gründe

J. ist der gemeinschaftliche Sohn der nicht miteinander verheirateten Parteien. Der Antragsgegner erkannte die Vaterschaft an. Beide Elternteile gaben Sorgerklärungen ab. Sie lebten zunächst in einem gemeinschaftlichen Haushalt, trennten sich jedoch im März 2005. Bei einem gemeinsamen Aufenthalt bei den Eltern der Antragstellerin gab diese entgegen ihrer eigentlichen Absicht vor, mit dem Kind in den gemeinschaftlichen Haushalt zurückkehren zu wollen. Der Antragsgegner reiste daraufhin ab. Seit dem hat das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat regelmäßig alle 14 Tage von Donnerstag bis Sonntag Umgang mit dem Kind.

Die Antragstellerin hat das erstinstanzliche...

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