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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 28.02.2006 - 6 WF 16/06

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Leitsatz (amtlich)

Das LG hat als nächst höheres Gericht i.S.v. § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG über Beschwerden hinsichtlich Kosten für Sachverständige zu entscheiden, sofern die Beauftragung nach dem 1.7.2004 erfolgte.

 

Normenkette

JVEG §§ 4, 25; GVG § 119

 

Verfahrensgang

AG Lampertheim (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen 2 F 628/04 UG)

 

Tenor

Der Vorlagebeschluss des AG - FamG - Lampertheim vom 26.1.2006 wird teilweise geändert; das Verfahren wird dem hier zuständigen LG Darmstadt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

In dem vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin als Sachverständige beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Ihre diesbezügliche Rechnung vom 2.12.2005 wurde durch das AG - FamG - nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim LG durch richterlichen Beschl. v. 12.1.2006 in einer um 1.360 EUR gekürzten Höhe festgesetzt.

Gegen den Festsetzungsbeschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Durch Beschluss des AG Lampertheim vom 26.1.2006 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten wurden dem OLG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vorlagebeschluss des AG Lampertheim war insoweit abzuändern, als darin eine Vorlage an das OLG Frankfurt ausgesprochen wird. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das LG Darmstadt zuständig.

Da die Beauftragung der Sachverständigen nach dem 1.7.2004 erfolgt ist, ist für die Vergütung der Sachverständigen nicht mehr das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) sondern vielmehr das JVEG maßgeblich (§ 25 JVEG). Nach § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über Beschwerden gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG "das nächsthöhere Gericht". Vorliegend ist das nächsthöhere Gericht nicht das OLG, sondern das LG.

Die Frage, welches das nächsthöhere Gericht ist, wird in der Kommentie...

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