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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.06.2007 - 9 W 16/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des erstinstanzlichen Gerichts an den Zurückweisungbeschluss des Beschwerdegerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Die richterliche Unabhängigkeit findet ihre Grenze in der Bindung des Richters an das Gesetz. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das erstinstanzliche Gericht gem. § 563 Abs. 2 ZPO, der bei Zurückverweisung durch das Beschwerdegericht entsprechende Anwendung findet, die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seine Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Bindung an die zurückweisende Entscheidung besteht sogar bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts (zuletzt BGH, Urt. v. 21.11.2006 - XI ZR 347/05) und erst recht, wenn keine vom Rechtsmittelgericht nicht bereits berücksichtigten Umstände zur Begründung der Entscheidung herangezogen werden.

 

Normenkette

ZPO § 563

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.12.2006; Aktenzeichen 2-25 O 112/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 28.12.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage. Sie haben zu Steuersparzwecken zwei Eigentumswohnungen erworben und zur Sicherung der Darlehen, mit denen sie den Kaufpreis finanzierten, Grundschulden bestellt. Aus diesen betreibt die Antragsgegnerin zu 3) die Zwangsvollstreckung. Den Beschluss des LG vom 18.7.2006, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden war, hat der Senat mit Beschluss vom 2.11.2006 abgeändert und das LG angewiesen, bei der neuen Entscheidung zu berücksic...

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