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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 27.01.2014 - 23 W 120/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 8 KapMuG

 

Normenkette

KapMuG § 2 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2005-08-16, § 8; ZPO §§ 300, 567 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 03.12.2013; Aktenzeichen 2-28 O 103/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 3.12.2013 - 2-28 O 103/13, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.200 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, gegen einen Aussetzungsbeschluss ist diese nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft, da ein Ausschluss der Anfechtbarkeit vom Gesetzgeber bewusst - in Abkehr von der bisherigen Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG a.F. - nicht vorgesehen wurde (BT-Drucks. 17/8799, 21). Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, das LG hat zu Recht den Rechtsstreit nach § 8 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 27.9.2013, 2-12 OH 4/13, ausgesetzt, da die Entscheidung des Rechtsstreits von den dort geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil die Ansprüche auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen gestützt werden, die den Feststellungszielen des Vorlagebeschlusses zugrunde liegen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist für die Aussetzung auch keine vollständige Schlüssigkeitsprüfung erforderlich und geboten in dem Sinne, dass die Entscheidung allein von den Feststellungszielen abhängt, mithin die Klage nicht bereits aus anderen Gründen abzuweisen ist.

Solche Gründe trägt die Beklagte hier - bezogen auf den konkreten Einzelfall - schon nicht vor, sondern rügt überwiegend die Unzuläss...

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