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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 25.09.2017 - 20 W 71/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine zwingende vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens wegen Ausscheidens aus dem Notaramt

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ausscheiden eines Notars aus dem Notaramt nach Erteilung eines Beurkundungsauftrags und vor der Beurkundung führt nicht zwingend zur vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens im Sinne der Vorbemerkung 2.1.3 KV-GNotKG.

 

Normenkette

BNotO § 51; GNotKG § 21; KV GNotKG § 21302

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 25.09.2017; Aktenzeichen 81 OH 82/16)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 2.629,90 EUR.

 

Gründe

I. Der Antragsteller bat den zum XX.04.2015 aus dem Amt ausgeschiedenen Notar A, Stadt1, am 17.02.2015 nach vorangegangenem Telefongespräch per E-Mail (Bl. 36 d. A.) um Fertigung eines Kaufvertragsentwurfes betreffend das Grundstück in der Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ..., Gebäude- und Freifläche Straße1, Straße2. Der Kaufpreis sollte 560.000,- EUR betragen. Als Verkäufer benannte der Antragsteller die Eheleute C1 und C2, als Erwerber C3 und C4. Übergabezeitpunkt sollte voraussichtlich der 01.04.2015 sein.

Der Kaufvertragsentwurf wurde dem Antragsteller noch am 17.02.2015 per E-Mail (Bl. 25 ff. d. A.) übersandt. Am 26.03.2015 bat der Antragsteller telefonisch, drei Änderungen vorzunehmen. Der überarbeitete Kaufvertragsentwurf wurde dem Antragsteller daraufhin am 31.03.2015 per E-Mail übersandt. A fragte am 22.04.2015 beim Antragsteller nach dem Sachstand. Der Antragsteller teilte am gleichen Tag per E-Mail mit, dass er sich noch im Gespräch mit der Bank befinde und er noch nicht genau sagen könne, wann er einen Beurkundungstermin vereinbaren...

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