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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB a.F. (§ 174 Abs. 1 Satz 3 GWB n.F.) muss nicht zwingend vor Ablauf der in § 118 Abs. 1 Satz 32 GWB a.F. genannten Frist gestellt werden. Ein nach Ablauf dieser Frist gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist jedenfalls dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch keine Mitteilung nach § 101a Abs. 1 GWB a.F. erfolgt war.

2. Solange ein Verhandlungsverfahren nicht abgeschlossen ist, kann es grundsätzlich auch durch weitere Angebots- und Verhandlungsrunden fortgesetzt werden, wenn die vergaberechtlichen Grundsätze von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung eingehalten werden.

 

Normenkette

GWB § 118 Abs. 1, § 174 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VK Hessen (Entscheidung vom 21.06.2017; Aktenzeichen 69d -VK2- 08/17)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Landes Hessen vom 21.06.2017, Az. 69d-VK2-08/2017 bis zur Entscheidung über die Beschwerde wiederherzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner schrieb mit Bekanntmachung vom 24.10.2012 im Verhandlungsverfahren mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb den Neubau des X im Wege einer Public Private Partnership europaweit aus. Gegenstand des Beschaffungsvorhabens war der Grundstücksankauf, die Planung, Errichtung und Finanzierung des X sowie die anschließende Vermietung und Bewirtschaftung.

An dem Verfahren beteiligten sich unter anderem die Antragstellerin und die Beigeladene. Beide gaben fristgerecht bis zum 17.03.2014 ein 1. Angebot und nach einer zwischengeschalteten Verhandlungsrunde auf entsprechende Aufforderung des Antragsgegners bis zum 16.03.2015 ...

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