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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 23.12.2005 - 11 Verg. 13/05

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Normenkette

GWB § 97 Abs. 7, § 118 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 01.11.2005; Aktenzeichen 69d VK 68/05)

 

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Hessen vom 1.11.2005 (Az: 69d VK 68/2005) wird bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde verlängert.

2. Die Beteiligten werden gebeten, bis zum 6. 1.2006 mitzuteilen, ob sie sich mit einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) hatte 2004 im Rahmen der Gesamtsanierung des Zentralgebäudes des Klinikums der A-Universität, O1, Europaweit im Offenen Verfahren die Beschaffung medizinisch-technischen Geräts ausgeschrieben.

Die Antragstellerin hatte ein Hauptangebot und fünf Nebenangebote abgegeben. Nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass der Zuschlag nicht auf ihr Angebot erteilt werden könne, hat sie ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag mit Beschl. v. 20.1.2005 (Az: 69d VK 84/04) zurückgewiesen. Nachdem der Senat mit Beschl. v. 21.4.2005 die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin verlängert hat, hat die Antragsgegnerin das Offene Verfahren aufgehoben und ein Verhandlungsverfahren eingeleitet.

Unter Ziff. 3.1 der Aufforderung zur Angebotsabgabe war ein Gewerbezentralregisterauszug verlangt, der nicht älter als drei Monate sein durfte und "mit dem Angebot vorzulegen" war. Ferner wurde mit den Verdingungsunterlagen u.a. die Abgabe des Formblatts EFB Preis 2 verlangt.

Unter Punkt 851.1.1.1 des Leistungsverzeichnisses war gefordert: Anästhesie-Deckenstativ, 2-armig höhenverstellbar

Das Deckenstativ ist als zweiarmiges Leichtlaststativ mit manuell höhenver...

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