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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.08.2001 - 2 AuslS 10/01

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Leitsatz (amtlich)

›Eine Treuhandtätigkeit unterfällt nicht bereits deshalb einem Geheimhaltungsschutz, weil sie von einem Rechtsanwalt oder Notar ausgeübt wird. Das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs 1 StPO besteht nicht, wenn ein Berufsgeheimnisträger mit Tätigkeiten betraut wird, die für seine berufliche Qualifikation und Stellung nicht kennzeichnend sind.‹

 

Gründe

Die Behörden der Russischen Förderation haben mit Ersuchen vom 17. Februar 2000 u.a. um Beschlagnahme und Herausgabe der Unterlagen des Treuhandkontos Nr. ... des Rechtsanwalts und Notars Dr. S. bei der ... in ... ersucht. Das Amtsgericht ... hat mit Beschluß vom 29. Juni 2000 die Beschlagnahme angeordnet. Die ...bank in ... hat die Unterlagen zur Abwendung der Durchsuchung der Bankräume an die Staatsanwaltschaft in ... übergeben. Eine Herausgabe an die Behörden der Russischen Förderation ist noch nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht, es handele sich um beschlagnahmefreie Gegenstände und beantragt, die Herausgabe für unzulässig zu erklären. Der Antrag hat keinen Erfolg.

I.

Dem Rechtshilfeersuchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Russische Förderation war über ihre Industrie- und Handelskammer (HIK der RF) Eigentümer eines Messegrundstücks in Leipzig. Im April-Juni 1995 organisierten der Präsident der HIK der RF S. und der Leiter der Verwaltung Devisen und Finanzen der Kammer B. eigenmächtig den Verkauf des Grundstücks an die L. GmbH in L. zum Preis von 18 Mio. DM nebst Zurverfügungstellung von Büro- und Handelsflächen für die Dauer von fünf Jahren. Der Grundstückskaufvertrag mit Auflassung wurde am 20. Juni 1995 vor dem Notar M. mit dem Amtssitz in F. beurkundet. Zu dem Beurkundungstermin erschien für die Verkäufer" Dipl.-Kaufmann L., handelnd ...

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