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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 22.01.2008 - 6 W 10/06

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.12.2007; Aktenzeichen 2/3 O 526/07)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert des Eilverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erbringt in rechtlich zulässiger Weise pornographische Leistungen über das Internet. Die Antragsgegnerin zu 1), zu deren Vorstand der Antragsgegner zu 2) gehört, bietet als sog. Access-Provider ihren Kunden gegen Entgelt den Zugang zum Internet an.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass auf zwei Webseiten der Suchmaschine "google" pornographische und tierpornographische Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden konnten. Sie verlangt deswegen von den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Nutzern den Zugang zum Internet zu ermöglichen, ohne gleichzeitig den Zugang dieser Nutzer zu folgenden Webseiten zu sperren:

www.google.de

www.google.com

solange auf dieser und durch diese

a) pornographische Schriften ohne jegliche Zugangsbeschränkung verbreitet werden

b) tierpornographische Schriften verfügbar sind

wie geschehen am 6.11.2007.

Das LG hat den Eilantrag durch Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Antragsgegner für die beanstandeten pornographischen Inhalte auf den Webseiten "google.de" und "google.com" mit Recht verneint.

Dabei kann dahinstehen, ob das beanstandete Verhalten der Antragsgegner die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung i.S.v. § 2 I Nr. 1 UWG erfüllt. A...

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