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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.12.2007 - 2 UF 290/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entzug des Sorgerechts des Kindesvaters nach Tötung der Kindesmutter. Bedeutung des Willens des Kindesvaters bei der Auswahl eines Vormundes für das minderjährige Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Auswahl des Vormundes nach § 1779 BGB ist der Wille des ursprünglich sorgeberechtigten Vaters nicht deshalb unbeachtlich, weil er für die Tötung der Mutter verantwortlich ist, denn durch die Tat werden ihm nicht die in Art. 6 GG verbrieften Elternrechte genommen.

 

Normenkette

BGB § 1779; GG Art. 6

 

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 08.08.2007; Aktenzeichen 511 F 1507/07 SO)

 

Gründe

I. Mit Beschluss vom 8.8.2007 hat das AG - FamG - Kassel dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge für das betroffene Kind AD entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet.

AD ist das Kind aus der Beziehung des 1980 geborenen Beschwerdeführers mit Frau BD, geboren am ... 1987. In der Beziehung kam es seit 2005 zu Auseinandersetzungen. Während der Schwangerschaft hatten sich die Eltern getrennt, jedoch nach der Geburt des Kindes wieder zueinander gefunden und eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben. Die Eltern wohnten von Juli 2006 bis November 2006 zusammen. Die Kindesmutter, die aufgrund unüberbrückbarer Differenzen mit ihren geschiedenen Eltern seit dem 3.11.2003 in einer Jugendhilfeeinrichtung gelebt hatte, stand auch nach der Gründung des gemeinsamen Haushalts in ständigem Kontakt mit der Jugendhilfeeinrichtung. Diese bot dem jungen Paar nach der Trennung im November 2006 auch Hilfestellung bei der Organisation von Umgangskontakten des Kindesvaters mit A. So sah ihn der Beschwerdeführer auch nach dem Auszug aus dem mütterlichen Haushalt mehrmals wöchentlich und beaufsichtigte das Kind auch zu Hause.

Der Beschwerdeführer hatte Schwierigkeiten, die Trennung zu akzeptieren. ...

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