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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.03.2007 - 6 W 27/07

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Leitsatz (amtlich)

Zur Abgrenzung privater und gewerblicher Verkaufstätigkeit auf Handelsplattform eBay

 

Normenkette

BGB § 14; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 11 O 65/06)

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Das LG hat die beantragte Prozesskostenhilfe für den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vom 26.10.2006 mit Recht verweigert. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch zu, so dass die Rechtsverteidigung des Antragsgegners keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Der Senat nimmt zur Begründung in vollem Umfang Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des LG. Das weitere Vorbringen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren, mit dem er weiterhin in Abrede stellt, als Unternehmer gehandelt zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG i.V.m. § 14 BGB), rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14 BGB eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (vgl. BGH, Urt. v. 29.3.2006 - VIII ZR 173/05 - Rz. 14, BGH v. 29.3.2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 ff. = BGHReport 2006, 945 m. Anm. Brückner = MDR 2006, 1271), wobei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rz. 15 ff.). Bei der Frage, welches Maß an Planmäßigkeit und Dauerhaftigkeit die Verkaufstätigkeit insoweit erreichen muss, ist auch die Funktion der Abgrenzung zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit zu beachten. Das Gesetz erlegt dem Unternehmer deshalb die Beachtung der für ihn gelte...

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