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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.02.2005 - 1 UF 218/04

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Verfahrensgang

AG Bad Schwalbach (Beschluss vom 19.07.2004; Aktenzeichen 12 F 535/03)

 

Tenor

Der Beschluss wird abgeändert.

Auch der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Ihr wird insoweit Rechtsanwalt ..., beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt und für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 500 Euro.

 

Gründe

Die Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, soweit der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses v. 19.7.2004 begehrt. Soweit der Antragsgegner die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn begehrt, ist die Beschwerde erfolglos.

Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder ..., ..., und ... hervorgegangen. Die Parteien leben seit März 2003 getrennt. Mit Schreiben v. 18.7.2003 hat die Antragstellerin beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder auf sie zu übertragen. Im Termin am 30.7.2003 begehrten die Parteien wechselseitig sowohl in der Hauptsache als auch im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Mit Beschluss v. 4.8.2003 übertrug das AG Bad Schwalbach im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragstellerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Anfang September 2003 verzog die Antragstellerin mit den Kindern in die Niederlande. In der Folgezeit wurde in den Niederlanden ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht. Mit Beschluss v. 19.7.2004 hat das AG Bad Schwalbach das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinde...

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