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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.02.1984 - 20 W 816/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Änderbarkeit der Gemeinschaftsordnung

 

Verfahrensgang

AG Gelnhausen (Aktenzeichen UR II 10/82)

LG Hanau (Aktenzeichen 3 T 233/83)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Gelnhausen vom 11.8.1983 werden aufgehoben.

Der Eigentümerbeschluß vom 9.11.1982 ist ungültig.

Die Gerichtskosten aller Instanzen werden geteilt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000,– DM.

 

Gründe

Die Gemeinschaftsordnung (GemO) der Beteiligten sieht einmal vor, daß jeder Wohnungseigentümer sich in der Versammlung vertreten lassen kann, und zum anderen, daß die GemO mit der qualifizierten Mehrheit von 3/4 der Miteigentumsanteile abgeändert werden kann. Am 9.11.1982 haben die Wohnungseigentümer mit der danach erforderlichen Mehrheit beschlossen, die GemO dahin abzuändern, daß die Vertretung in der Versammlung nur durch Ehegatten oder einen anderen Miteigentümer erfolgen dürfe. Die Antragsteller haben diesen Eigentümerbeschluß angefochten. Amtsgericht (Beschluß vom 11.8.1983) und Landgericht (Beschluß vom 29.9.1983) haben den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.

Die zulässige weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Amts- und Landgericht haben übersehen, daß die GemO nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer geändert werden kann. Zwar wird in der Literatur (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 43. Auflage, § 10 WEG Anm. 2a; Weitnauer, WEG, 6. Auflage, § 10 Rdnr. 17 c; Soergel-Baur, BGB, 11. Auflage, § 10 WEG Rdnr. 10; Münchener-Kommentar-Röll, § 10 WEG Rdnr. 22; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 5. Auflage, § 10 Rdnr. 54; Deckert, Die Eigentumswohnung, 2/45) die Auffa...

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