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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 20.07.1987 - 17 W 27/87

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Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 13.03.1987; Aktenzeichen 7 b O 319/85)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,– DM.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin richtet sich gegen den Beschluß, mit dem das Landgericht zur Erfüllung der Verpflichtung auf Vorlage von Sachverständigengutachten gemäß Ziffer 1 a und 1 b des Teilanerkenntnisurteils vom 10. April 1986 ein Zwangsgeld von 5.000,– DM und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Zwangshaft von einem Monat gegen die Schuldnerin festgesetzt hat.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 793 ZPO). Sie muß auch als rechtzeitig erachtet werden (§ 577 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Landgericht bereits am 19.3.1987 die Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin verfügt, doch haben diese ebenso wie bereits bei einem früheren Zustellungsversuch in diesem Verfahren trotz Erinnerung das Empfangsbekenntnis bis heute nicht zurückgegeben. Ungeachtet des Umstandes, daß das Landgericht dies wohl zum Anlaß nehmen wird, das Verhalten der Rechtsanwälte standesrechtlich überprüfen zu lassen (vgl. § 12 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts), kann eine Zustellung nach § 212 a ZPO nicht nachgewiesen werden. Da auch eine andere Zustellungsurkunde sich nicht bei den Akten befindet, läßt sich nicht feststellen, daß die Zweiwochenfrist für die sofortige Beschwerde in Lauf gesetzt worden ist.

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Zu Unrecht macht die Schuldnerin geltend, daß die in den Ziffern 1 a und 1 b des Teilanerkenntnisurteils enthaltene Verpflichtung nicht nach § 888 ZPO vollstreckt werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH LM § 2314 BGB Nr. 9 = NJW 1975, 258), der der Senat folgt, ist die...

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