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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.12.2022 - 6 UF 208/22

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Leitsatz (amtlich)

1. Streiten die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern um die Aufteilung der Betreuungszeiten des Kindes - wie hier im Kontext eines ursprünglich einvernehmlich praktizierten Wechselmodells - besteht im Hinblick auf das von Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte elterliche Sorgerecht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil.

2. Insoweit gebührt einer umgangsrechtlichen Entscheidung über den Fortbestand des Wechselmodells oder der künftigen Betreuungsaufteilung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB der Vorrang gegenüber der Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Verfahrensgang

AG Dieburg (Aktenzeichen 51 F 303/22 EASO)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden Kindesvater) und die Beschwerdegegnerin (im Folgenden Kindesmutter) streiten im Eilverfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter X, geb. am ...2012. Die Kindeseltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Die Kindeseltern waren verheiratet. Sie wurden zwischenzeitlich mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 24.10.2022 rechtkräftig geschieden. Die Eltern leben seit Oktober 2020 getrennt voneinander. Im Rahmen des vor dem Amtsgericht Aschaffenburg unter Az. 3 F 428/21 bezüglich des Sorgerechts geführten Verfahrens einigten sich die Kindeseltern auf einen gewöhnlichen Aufenthalt von X. "derzeit" im Haushalt des Kindesvaters in G. X. lebte folglich seit der Trennung im Haushalt des Kindesvaters, zunächst in G. und seit April 2022 in S.

Bis Februar 2022 hatte X. wenig Kontakt zu...

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OLG Frankfurt am Main 6 UF 117/24
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