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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.07.2004 - 12 W 58/04

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Leitsatz (amtlich)

Ein Insolvenzverwalter, der Rechtsanwalt ist, ist wie ein Unternehmer mit Rechtsabteilung zu behandeln, nicht wie ein Rechtsanwalt, der einen Privatprozess führt (Abweichung von OLG Jena ZinSO 2003, 523).

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 16.01.2004; Aktenzeichen 3 O 552/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.07.2005; Aktenzeichen II ZB 14/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 3. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 16.1.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 142,40 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig (§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG die vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reisekosten seines ... Prozessbevollmächtigten zum Prozessgericht in Darmstadt (242,40 Euro abzgl. einer Informationskostenpauschale von 100 Euro) abgelehnt. Sie waren nicht notwendig i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil der vom BGH anerkannte (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VII ZB 30/02, MDR 2003, 1130 = BGHReport 2003, 1034 = JURIS Rz. 20; Beschl. v. 21.1.2004 - IV ZB 32/03, BGHReport 2004, 706 = JURIS Rz. 10) Ausnahmefall vorliegt, dass von vorneherein feststand, dass ein eingehendes persönliches Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein würde. Der Kläger als Konkursverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist, der die tatsächlichen Umstände nicht persönlichem Erleben, sondern den Akten entnahm, konnte den Fall gründlich vorbereiten und statt seiner Sozia mittels moderner Telekommunikationsmittel einen Rechtsanwalt in Darmstadt informieren. Insoweit ist der Kläger vergleic...

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  Leitsatz (amtlich) Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i. S. v. § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO ...

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