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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.03.2018 - 6 UF 213/17

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Leitsatz (amtlich)

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 12.09.2017; Aktenzeichen 51 F 792/17 SO)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 23.01.2019; Aktenzeichen 1 BvR 1461/18)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt Y, Stadt1, beigeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um das Sorgerecht für ihre beiden gemeinsamen Kinder A und B.

Die betroffenen heute ... und ... Jahre alten Kinder sind aus der zwischenzeitlich vom Amtsgericht im Verfahren 1/13 geschiedenen Ehe des Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Kindesvater) und der Beteiligten zu 5 (im Folgenden: Kindesmutter) hervorgegangen. Die Eltern leben seit 2012 getrennt. Die Kinder leben mit der Mutter und deren Lebensgefährten im früheren Familienheim in Stadt2. Der Vater ist nach der Trennung nach Stadt3 verzogen, wo seine Eltern und seine Geschwister mit ihren Familien leben. Zwischen den Eltern findet seit 2014 keine Kommunikation statt. Die letzte gemeinsame sorgerechtliche Entscheidung betraf eine längere Reise von Kindesmutter und Kindern in die USA im Sommer 2014, die letztlich aber auch Gegenstand eines vom Kindesvater eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahrens war (2/14). Seit diesem Zeitpunkt traf die Kindesmutter alle Entscheidungen alleine. So meldete die Kindesmutter beispielsweise B ohne Unterschrift des Kindesvaters im Schuldorf X zwecks Besuchs der weiterführenden Schule an.

Am 3.12.2014 hatten die Eltern im Verfahren 3/14 eine ...

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