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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.09.2017 - 6 U 92/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollziehung einer Unterlassungsverfügung durch Parteizustellung

 

Leitsatz (amtlich)

Hat sich ein Anwalt gegenüber dem Gegner tatsächlich nicht als Prozessbevollmächtigter bezeichnet, kann und muss die Zustellung einer Beschlussverfügung zum Zwecke der Vollziehung (§ 929 II ZPO) auch dann an die Partei selbst erfolgen, wenn der Antragstellervertreter den gegnerischen Anwalt in der Antragsschrift fälschlicherweise als Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners aufgeführt hat; dies gilt jedenfalls, wenn das Gericht den Anwalt in der Beschlussverfügung nicht als Prozessbevollmächtigten in das Rubrum aufgenommen hat.

 

Normenkette

ZPO § 929 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 08.03.2017; Aktenzeichen 3-8 O 163/16)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 8.3.2017 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a. M. auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30.7.2017 Bezug genommen (§ 522 II 3 ZPO), dessen Begründung nachfolgend wiedergegeben wird:

"Der mit der Berufungsbegründung allein erhobene Einwand, die am 24.11.2016 erfolgte Parteizustellung des Verfügungsbeschlusses an dieAntragsgegnerin selbst habe die Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO nicht gewahrt, greift nicht durch. Wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, lagen die Voraussetzunge...

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