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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.08.2022 - 11 SV 27/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine bindende Ausübung des Wahlrechts im Mahnverfahren bei späterer Änderungen der örtlichen Zuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ergibt sich erst nach Angabe des zuständigen Streitgerichts im Mahnbescheidsantrag eine Änderung der Vertretungsregelung der Beklagten (hier: der Autobahn GmbH des Bundes) und der hieran anknüpfenden örtlichen Zuständigkeit (hier: § 18 Abs. 1 VOB/B, § 18 ZPO), ist der Kläger nicht an die Ausübung seines Wahlrechts im Mahnbescheidsantrag gebunden.

 

Normenkette

VOB/B § 18 Abs. 1; ZPO §§ 18, 35

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Beschluss vom 30.03.2022; Aktenzeichen 7 O 122/21)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar

Das Landgericht Berlin wird als das zuständige Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bestimmt.

 

Gründe

I. Die Klägerin, eine Bau-ARGE, wurde von der Bundesrepublik Deutschland, damals vertreten durch die obere Straßenbaubehörde Hessen Mobil mit Sitz in Wiesbaden, beauftragt, Baumaßnahmen durchzuführen.

Die Klägerin beantragte am 16.12.2020 beim Amtsgericht Stuttgart einen Mahnbescheid gegen die Beklagte wegen Zinsrückständen/ Verzugszinsen und gab als Prozessgericht, an das der Rechtsstreit im Fall des Widerspruchs abzugeben sei, das Landgericht Wiesbaden an. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 19.12.2020 zugestellt, am 22.12.2020 erhob die Beklagte Widerspruch. Unter dem 4.1.2021 und 5.1.2021 (Bl. 24 d.A.) teilte die Klägerin dem Mahngericht mit, vorerst noch keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens stellen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 16.6.2021 (Bl. 32 d.A.) beantragte die Klägerin sodann die Durchführung des streitigen Verfahrens. Die Akten gingen am 28.6.2021 bei dem Landgericht Wiesbaden ein (Bl. 38 d.A.).

Am 19.7.2021 beantragte die Klägerin beim Landgericht Wiesbaden die Verweisung des R...

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