Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.04.2016 - 6 W 13/16

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsvollstreckung: Verbot der Doppelahndung bei einheitlicher Zuwiderhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO gilt das Verbot der Doppelahndung (Art. 103 GG) mit der Folge, dass die durch einen ergangenen Ordnungsmittelbeschluss bereits sanktionierte Zuwiderhandlung nicht erneut zum Gegenstand einer weiteren Ahndung gemacht werden darf. Liegt unter dem Gesichtspunkt der natürlichen oder rechtlichen Handlungseinheit eine einheitliche Zuwiderhandlung vor, erfasst der "Sanktionsverbrauch" der bereits erfolgten Ahndung alle Teile dieser einheitlichen Zuwiderhandlung unabhängig davon, ob sie dem Unterlassungsgläubiger oder dem Gericht bei Erlass des ersten Ordnungsmittelbeschlusses bekannt waren oder bekannt sein konnten. Der "Sanktionsverbrauch" endet jedoch mit der Zustellung des Ordnungsmittelbeschlusses an den Schuldner.

2. Eine einheitliche Zuwiderhandlung in dem unter Ziffer 1. Genannten Sinn liegt etwa vor, wenn der Unterlassungsschuldner auf Grund des Verbotstitels gehalten war, in sämtlichen seiner Internetangebote die Widerrufsbelehrung zu ändern, er dies aber für einzelne Angebote versäumt hat. Sind gegen ihn deswegen Ordnungsmittel verhängt worden, scheidet eine erneute Ahndung aus, wenn sich anschließend ergibt, dass in weiteren bis zur Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses aufrufbaren Angeboten die erforderlichen Änderungen ebenfalls nicht vorgenommen worden waren.

 

Normenkette

ZPO § 890; GG Art. 103

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.01.2016; Aktenzeichen 3-6 O 48/15)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Vollstreckungsantrag der Antragstellerin vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens zu tragen.

Beschw...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


Zivilprozessordnung / § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Zivilprozessordnung / § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen

  (1) 1Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren