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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 18.02.2020 - 11 Verg 7/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Ausschluss eines form- und fristgerechten Angebots wegen "Infektion" durch vorausgegangenes nicht formgerechtes Angebot

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Angebot über die in den Ausschreibungsbedingungen angegebene Vergabeplattform verschlüsselt und fristgerecht eingereicht, ist es nicht allein deshalb vom Verfahren auszuschließen, weil es zuvor formwidrig per E-Mail an die Vergabestelle übermittelt worden war.

 

Normenkette

GWB § 97 Abs. 1-2; VgV §§ 10-11, 53, 55

 

Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 08.11.2019; Aktenzeichen 69d - VK2 - 30/2019)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer Hessen vom 8.11.2019, Az. 69d - VK2 - 30/2019, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.380,00 EUR festgesetzt (§ 50 Abs. 2 GKG).

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb europaweit den Abschluss von Rahmenvereinbarungen zur Beauftragung von Sachverständigen zur Erstellung von Gutachten für das Polizeipräsidium in Osthessen in drei Teillosen für zwei Jahre mit der Option zur einmaligen Verlängerung um weitere zwei Jahre im offenen Verfahren aus. Einziges Zuschlagskriterium für die jeweiligen Teillose war der Preis. Die Auftragsbekanntmachung enthält unter Ziff. I.3. (Bl. 422) den Hinweis: "Angebote oder Teilnahmeanträge sind elektronisch einzureichen via: https://vergabe.hessen.de". Nach Z. 1.4 der Leistungsbeschreibung (Bl. 20) sind Angebote "digital" einzureichen. Weiter heißt es dort "Informationen zur digitalen Angebotsabgabe sind der beigefügten Kurzanleitung zu entnehmen (siehe Anlage 10). Ausführliche Informationen zur digitalen Angebotsabga...

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