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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.12.2015 - 20 W 249/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Wertpapiers (vorliegend eines Anteilsscheins nach § 95 Abs. 1 KAGB) richtet sich die Antragsbefugnis allein nach § 467 Abs. 1 FamFG; antragsbefugt ist nur der bisherige Inhaber des Papiers, nicht (auch) der Inhaber der verbrieften Forderung.

 

Normenkette

KAGB §§ 95, 97; BGB § 793; FamFG § 467

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 01.07.2014; Aktenzeichen 692 II 94/13)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 23.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 01.05.2013 (Bl. 1 ff. d.A.) bei dem AG Frankfurt am Main die Kraftloserklärung von Anteilsscheinen des Fonds1, die er durch Angabe von Nummern und Stückelung im Einzelnen bezeichnet hat, ausgegeben von derZ. GmbH - vormals firmierend alsZ. Gesellschaft - mit Sitz in Stadt1 (im Folgenden: Z) beantragt.

Er hat in dem vorgenannten Schreiben ausgeführt, dass er die Wertpapiere in den Jahren 1990 bis 1993 bei der Bank B in Stadt2 erworben habe. Er hat in Kopie drei Wertpapierkaufabrechungen (Bl. 3 - 5 d.A.) der vorgenannten Bank datierend zwischen 1990 und 1993 vorgelegt, in denen der Käufer namentlich nicht bezeichnet ist und aus denen sich ergibt, dass die genannten Wertpapiere dort am Schalter gekauft wurden. Er hat weiter ausgeführt, dass ihm (ausschließlich) die Mantelbögen im Rahmen eines Umzuges im Jahre 2007 in Verlust geraten seien.

Unter dem 14.06.2013 hat die Rechtspflegerin beim AG das Aufgebot über die Urkunden erlassen (Bl. 17 d.A.), in welchem der Inhaber der Urkunden aufgefordert worden ist, diese bis spätestens 10.10.2013 vorzulegen. Das Aufgebot ist an de...

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