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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.10.1989 - 20 W 364/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Verwalterzustimmung bei Erstveräußerung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/9 T 571/89)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit durch ihn die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. März 1989 zurückgewiesen worden ist.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – Frankfurt am Main wird angewiesen, den am 22. Februar 1989 zugunsten der Beteiligten zu 3) eingetragenen Amtswiderspruch Post. II/2 zu löschen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde beträgt 28.750,– DM.

 

Gründe

Die Beteiligte zu 3) und ihr Bruder … – der Ehemann der Beteiligten zu 2) – hatten das Grundstück … in … erworben und waren als Eigentümer zu je 1/2 Idealanteil im Grundbuch eingetragen. Am 31.08.1982 teilten sie das ihnen gehörende Grundstück gemäß § 8 WEG in 10 Eigentumswohnungen dergestalt, daß jeder von ihnen zu je 1/2 Idealanteil an jeder der 10 Wohnungen als Eigentümer eingetragen wurde. In den Wohnungsgrundbüchern ist jeweils eingetragen, daß es zur Veräußerung der Zustimmung des Verwalters – das ist die Beteiligte zu 2) – bedarf mit Ausnahme von Veräußerungen an Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie.

Noch im Jahre 1982 setzten die Beteiligte zu 3) und ihr Bruder die zwischen ihnen bestehenden Miteigentümergemeinschaften in der Weise auseinander, daß jedem von ihnen je 5 Eigentumswohnungen zu Alleineigentum zugewiesen wurden. Die Beteiligte zu 3) erhielt unter anderem die Wohnung Nr. 4 und wurde auf Grund der Auflassung des Hälfteanteils ihres Bruders an sie vom 07.12.1982 am 27.12.1982 als Alleineigentümerin dieser Wohnung im Grundbuch eingetragen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 06.10.1987 hat sie diese ...

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