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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 17.02.2011 - 5 UF 390/10

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Verfahrensgang

AG Offenbach (Entscheidung vom 03.12.2010; Aktenzeichen 318 F 813/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.10.2011; Aktenzeichen XII ZB 127/11)

 

Tenor

Die befristete Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin (§§ 97 I ZPO, 113 I ZPO) als unzulässig verworfen.

Geschäftswert: bis 600,- EUR (§§ 40, 42 Abs. 1 FamGKG).

 

Gründe

Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Abweisung eines von ihr verfolgten Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB betreffend einen Teil des Endvermögens des Antragstellers, um die Höhe der von ihr im Wege der Stufenklage bislang unbeziffert geltend gemachten Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB feststellen zu können.

Das Rechtsmittel war gemäß § 68 Abs. 2 S. 3 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nach §§ 117, 113, 61 Abs. 1 FamFG in Höhe von 600,- EURO nicht erreicht ist und das Familiengericht die Beschwerde auch nicht nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG ausdrücklich zugelassen hat. In der Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG liegt nicht die willentliche Entscheidung über eine das Beschwerdegericht bindende Zulassung des Rechtsmittels.

Da es sich bei dem Rechtsmittel um die Beschwerde gegen einen Teilbeschluss zur Folgesache Güterrecht handelt und aus der gesamten Verbundakte ersichtlich wird, dass auch noch die Folgesache Versorgungsausgleich anhängig ist, hat das Familiengericht zutreffend für das Verfahren neues Recht angewendet, denn gemäß Art 111 Abs. 5 FGG-RG sind für das gesamte Verbundverfahren ab 1.9.2010 die Verfahrensvorschriften des neuen Rechts (FamFG) anzuwenden, da bis 31.8.2010 zum Versorgungsausgleich noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Insoweit hält der Senat an der im Hinweis vom 12.1.2011 unter Ziffer 1) geäußerten Rechtsauffassung nicht fest.

Maßgebend f...

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