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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 16.11.2010 - 13 U 231/09

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Leitsatz (amtlich)

Ein Flugkapitän ist berechtigt, Passagiere aus dem Flugzeug zu weisen und deren Beförderung abzulehnen, wenn diese sich weigern, seinen Anordnungen Folge zu leisten. Den Passagieren steht in diesem Falle kein Schadensersatzanspruch gegen den Luftbeförderer zu.

 

Normenkette

LuftSiG § 12 Abs. 3; LuftVG § 29 Abs. 3; BGB § 278

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 26.08.2009)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.12.2010; Aktenzeichen 13 U 231/09)

 

Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer - 6. Kammer für Handelssachen - des LG Darmstadt vom 26.8.2009 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, es ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache selbst bleibt der Berufung jedoch der Erfolg versagt.

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die von der Klägerin - gestützt auf die Abtretungsvereinbarung mit der ... S.A. mit Sitz in ... (vgl. Blatt 21 d.A.) - geltend gemachten Schadensersatzansprüche i.H.v. 116.567,47 EUR (Transferkosten und Kosten für Ersatztickets gemäß der Aufstellung Blatt 4, 5 d.A.) stehen der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zu.

Dabei scheiden Amtshaftungsansprüche bereits deshalb aus, weil die Beklagte als privatrechtlich organisierter Flugdienstunternehmer insoweit nicht passivlegitimiert ist. Davon geht auch die Klägerin aus und verfolgt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 280 BGB einen rein privatrechtlichen Schadensersatzanspruch.

Aber auch privatrechtliche Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

Zwar haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2009ausdrücklich und ein...

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