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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 16.01.2024 - 6 W 83/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Feststellungsinteresses für eine negative Feststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt nicht bereits durch die Aufgabe der Anspruchsberühmung durch den Gegner, sondern erst mit dessen förmlichem Anspruchsverzicht.

2. Erledigung tritt nicht bereits mit Eintritt der Verjährung, sondern erst mit Erhebung der Verjährungseinrede ein.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 3a, § 11; ZPO §§ 91a, 256

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Beschluss vom 15.09.2023; Aktenzeichen 7 O 7/23)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.10.2023 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer (Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Fulda vom 15.09.2023 wird der Abhilfebeschluss vom 15.09.2023 aufgehoben und damit der Ausgangsbeschluss gemäß § 91a ZPO vom 23.08.2023, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, wiederhergestellt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 782 Euro festgesetzt (Gebührenstufe bis 1.000 Euro).

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren über die Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO.

Der Kläger vertrieb (u.a.) auf der Plattform "X" unter seiner geschäftlichen Bezeichnung "Trendgravur" drei Windlichter mit eingravierten Sprüchen, darunter das nachfolgend wiedergegebene, im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständliche (nachfolgend: Windlicht "Glück", vgl. Anlagen K1 und K2, GA 21 ff.):

((Abbildung))

Die Plattform X informierte den Kläger am 10.01.2023 darüber, dass zahlreiche seiner Angebote deaktiviert worden waren, na...

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