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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.12.2005 - 24 U 204/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge; Prozesskostenhilfe; PKH

 

Leitsatz (amtlich)

Die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 4 ZPO ist unstatthaft, wenn das mit ihr fortzuführende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die ist auch dann der Fall, wenn ein zurückgewiesener Antrag auf Prozesskostenhilfe wiederholt werden kann.

 

Normenkette

ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 12.04.2005; Aktenzeichen 10 O 449/04)

 

Tenor

Die Gehörsrüge des Beklagten vom 14.12.2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

1. Der Beklagte wurde durch Urteil des LG Darmstadt vom 12.4.2005 zur Rückzahlung eines vom Kläger gewährten Darlehens verurteilt. Gegen das am 24.5.2005 zugestellte Urteil geht er mit am 24.6.2005 beim OLG eingegangenem "Prozesskostenhilfeantrag und Berufungsentwurf" vor.

Das OLG hat den Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe mit Beschl. v. 16.11.2005 zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt nunmehr, den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen und neu zu entscheiden.

Er trägt vor, das Gericht habe "unter Verletzung des gesetzlichen Richters" entschieden. Entscheidungserhebliche Dokumente habe es nicht nur Kenntnis genommen.

2. Die Gehörsrüge ist zu verwerfen, da sie unstatthaft ist (§ 321a Abs. 4 ZPO). Wie allein schon aus dem die Regelung des §§ 321a Abs. 1 ZPO einleitenden Teilsatz "ist das Verfahren fortzuführen" deutlich wird, ist die Gehörsrüge nur dann statthaft, wenn das mit ihr - eben - fortzuführende Verfahren in der Instanz abgeschlossen ist. Dies aber ist hier nicht der Fall: Ein zurückgewiesener Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe kann jederzeit wiederholt werden.

Der Rechtsstreit als solcher wird durch eine zurückweisende Entscheidung im Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Prozessko...

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