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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 15.03.2023 - 2 UF 77/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Umgangsrechts des Vaters wegen Gefahr für Leib und Leben der Kindesmutter

Normenkette

BGB § 1684

Verfahrensgang

AG Kassel (Beschluss vom 22.04.2022)

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 07.10.2025; Aktenzeichen 1 BvR 746/23)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 22.4.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 6.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller (Jahrgang 1978) und die Antragsgegnerin (Jahrgang 1987) stammen aus Land1, leben schon seit Jahrzehnten in Deutschland und besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie haben sich im April 2013 kennengelernt und im Dezember desselben Jahres nach religiösem islamischen Ritus geheiratet. Aus ihrer Verbindung sind die in Stadt1 geborenen Kinder A, geboren am xx.xx.2016, und B, geboren am xx.xx.2017, hervorgegangen. Die elterliche Sorge stand den Eltern auf Grund Sorgeerklärungen nach § 1626a BGB vom 21.6.2016 (Jugendamt des Landkreises Kassel, Urkundsregisternummer ...) und vom 27.11.2017 (Urkundsregisternummer ...) zunächst gemeinsam zu.

Die Familie hat zusammen mit der Großmutter väterlicherseits in dem im alleinigen Eigentum des Antragstellers stehenden Haus in Stadt2 gewohnt, wo die Kinder auch den Kindergarten besucht haben. Der Antragsteller arbeitet bei Firma1 in Stadt3 als Anlagenführer, die Antragsgegnerin hat ein Lehramtsstudium absolviert und als verbeamtete Lehrerin für Mathematik und Physik an der Schule1 in Teilzeit im Umfang von 20 Wochenstunden unterrichtet. Spätestens seit Anfang des Jahres 2020 gab es zwischen den Eltern erhebliche Spannungen, die dazu führten, dass die Antragsgegnerin den Wunsch äuß...

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