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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.10.2009 - 1 Ss 310/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkungen der Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer Blutprobe

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob und wann die Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration zu einem Beweiserhebung- oder -verwertungsverbot führt.

 

Normenkette

StPO § 81a Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Hünfeld (Entscheidung vom 24.06.2009; Aktenzeichen 3 Ds 34 Js 3793/09)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hünfeld zurückverwiesen.

 

Gründe

Durch Urteil des Amtsgerichts Hünfeld wurde die Angeklagte am 24.06.2009 wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens der Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Ihr wurde die Fahrerlaubnis entzogen und der ihr am 30.01.2008 vom Landrat des Landkreises O1 erteilte Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen ihr vor Ablauf von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und in gleicher Weise begründete Revision der Angeklagten, mit der sie materielles Recht rügt und mit der Verfahrensrüge geltend macht, die gutachterlichen Feststellungen zur Höhe der Blutalkoholkonzentration hätten nicht verwertet werden dürfen, da der die Blutentnahme anordnende Polizeibeamte gegen den Richtervorbehalt gemäß § 81 a Abs. 2 StPO verstoßen habe.

Die Verfahrensrüge ist - entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in ihrer Stellungnahme vom 11.09.2009 - zulässig. Hierauf war nicht näher einzugehen, da sie jedenfalls in der Sache unbegründet ist. Ein Beweisverwertungsverb...

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