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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.06.2024 - 4 UF 77/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nicht-Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 57 S. 1 FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 S. 1 FamFG nicht anfechtbar, soweit nicht eine der in § 57 S. 2 FamFG aufgeführten Ausnahmen vorliegt. Dies umfasst auch die Ablehnung der Aufhebung einer einsweiligen Anordnung auf Grundlage von § 52 Abs. 2 S. 3 FamFG.

 

Normenkette

FamFG § 52 Abs. 2 S. 3, § 57 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.04.2024; Aktenzeichen 477 F 23079/23)

 

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten und streiten um die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Ehegattentrennungsunterhalt an die Antragstellerin und von Kindesunterhalt für das aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangene noch minderjährige Kind.

Auf Antrag vom 17.5.2024 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 22.09.2023 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.000,- Euro und Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn A, geb. am XX.XX.2006, in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Unter Ziffer 4 des Beschlusstenors setzte das Gericht der Antragstellerin eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung zur Einleitung eines Hauptsacheverfahrens bzw. zur Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren.

Nach Zustellung dieses Beschlusses am 27.10.2023 ging am 24.11.2023 beim Amtsgericht ein Stufenantrag der Antragstellerin auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
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  (1) 1Ist eine einstweilige Anordnung erlassen, hat das Gericht auf Antrag eines Beteiligten das Hauptsacheverfahren einzuleiten. 2Das Gericht kann mit Erlass der einstweiligen Anordnung eine Frist bestimmen, vor deren Ablauf der Antrag unzulässig ist. 3Die ...

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