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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.04.2021 - 1 AuslD 82/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Angabe der Staatsangehörigkeit bei Durchlieferung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Durchlieferung ist unzulässig, wenn aus den übermittelten Unterlagen die Staatsangehörigkeit des Verfolgten nicht hervorgeht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Normenkette

IRG § 83f Abs. 1; RB-EUHb Art. 25 Abs. 1

 

Tenor

Die Durchlieferung des Verfolgten aus Schweden nach Italien durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist unzulässig.

 

Gründe

Die italienischen Behörden haben die schwedischen Behörden um die Auslieferung und die deutsche Bundesregierung um die Genehmigung der Durchlieferung des Verfolgten aus Schweden nach Italien ersucht.

Die Auslieferung und Bewilligung der Durchlieferung werden begehrt zur Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft am Gericht von Turin vom 1. Juli 2020 (Az. …/2016) bezeichneten Taten.

Die Durchlieferung ist unzulässig, weil die übermittelten Unterlagen (SIS II Formular Nr. … vom 28.07.2020; SIDN: …) nicht sämtliche gemäß § 83f Abs. 1 IRG vorgeschriebenen Angaben enthalten. Es fehlt die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit des Verfolgten. Dazu heißt es im SIS II Formular unter Nr. 013 „ungeklärt“.

Es genügt nicht, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach der Verfolgte (auch) deutscher Staatsangehöriger sein könnte.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit den in § 83f Abs. 1 IRG an den Inhalt der übermittelten Unterlagen aufgestellten Anforderungen Art. 25 Abs. 1 RB-EUHb umgesetzt (BT-Drs 15/1718 S. 23). Dieser verlangt neben der Angabe der Identität des Verfolgten ebenfalls die Angabe der Staatsangehörigkeit („nationality“). Art. 25 Abs. 1 RB-EUHb ist wiederum an Art. 16 a) des EU-AuslÜbk vom 27. September 1996 angelehnt. Im erläuternden Bericht zu Ar...

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