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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.01.2010 - 3 Ws 21/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzzustellung durch Einwurf der Ladung in einen Gemeinschaftsbriefkasten

 

Leitsatz (amtlich)

Auch ein Gemeinschaftsbriefkasten für mehrere Mietparteien erfüllt die Voraussetzungen des § 180 Satz 1 ZPO, wenn er durch entsprechende Beschriftung eine eindeutige Zuordnung zum Adressaten ermöglicht, dieser typischerweise seine Post über den Gemeinschaftsbriefkasten erhält und der Kreis der Mitbenutzer überschaubar ist.

 

Normenkette

StPO § 37; ZPO § 180 S. 1, § 418

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 17.12.2009; Aktenzeichen 5 Ns 1472 Js 23038/08)

 

Tenor

Die Beschwerde auf Kosten des Verurteilten (§ 473 I StPO) verworfen.

 

Gründe

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 17.06.2009 legte der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung ein. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 21.09.2009 wurde Termin zur Berufungshauptverhandlung auf den 19.11.2009 9.00 Uhr bestimmt. Die Ladung wurde dem Angeklagten am 25.09.2009 im Wege der Ersatzzustellung gem. § 180 ZPO zugestellt. Da er zum Berufungshauptverhandlungstermin nicht erschien, wurde seine Berufung durch Urteil gemäß § 329 I StPO verworfen. Das Urteil wurde dem Angeklagten in gleicher Weise wie die Ladung am 24.11.2009 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.11.2009, bei Gericht eingegangen am 09.12.2009, beantragte der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung. Zur Begründung trug er vor, er habe die Ladung nicht erhalten. Der Angeklagte verfüge "nicht über einen Briefkasten für sich", es gebe vielmehr "nur einen Briefkasten für 6 Parteien", die Ladung müsse "irgendwie abhanden gekommen sein, weil er sie nicht erhalten" habe. Das Landgericht hat die Wiedereinsetzung verworfen. Dagegen richtet sich die form- ...

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