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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 14.01.2008 - 5 UF 206/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter nach deren Umzug in ihr Heimatland Spanien

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, nachdem die Mutter mit den Kindern in ihr Heimatland zurückgezogen ist.

 

Normenkette

BGB § 1671

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Aktenzeichen 53 F 281/00)

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eltern der drei Kinder A, geboren am ... 1994, B, geboren am ... 1995 und C, geboren am ... 1999. Sie lernten sich 1991 im Heimatland der Antragstellerin in O1 kennen und zogen im Juli 1993 in eine gemeinsame Wohnung nach O2. Im September 1998 trennten sich die Parteien erstmals und die Antragstellerin zog mit den beiden Söhnen in ihren Heimatort O3 in Spanien. Die Kinder besuchten dort den Kindergarten der deutschen Schule in O4. Im August 1999 versöhnten sich die Parteien wieder und die Antragstellerin zog mit den beiden Söhnen zurück nach O2. Am ... 1999 kam die Tochter C zur Welt. Am 14.12.1999 fand die Hochzeit der Parteien statt. Die Kinder besitzen die deutsche und die spanische Staatsangehörigkeit, der Antragsgegner die deutsche und die Antragstellerin die spanische Staatsangehörigkeit. Bereits einige Monate nach der Eheschließung wollte die Antragstellerin sich erneut von dem Antragsgegner trennen und mit den Kindern nach O3 ziehen. Da der Antragsgegner einem Umzug der Kinder widersprach, stellte die Antragstellerin im März 2000 bei dem AG Wiesbaden den Antrag, ihr das Sorgerecht für die drei gemeinsamen Kinder zu übertragen. Diesem Antrag entsprach das AG mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.8.2000, nachdem es die Parteien und die Kinder A und B persönlich angehört hatte. Es stützte seine Entscheidung für die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Wesentlichen auf die...

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