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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.12.1999 - 20 W 359/99

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Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.07.1999; Aktenzeichen 2/28 T 87/89)

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 46 XVII BRE 816/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.358,39 DM.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin ist seit 1997 zur Betreuerin der heute 88jährigen Betroffenen mit den Aufgabenkreisen der Sorge um das gesundheitliche Wohl, der Organisation des häuslichen Bereichs und der ambulanten Hilfe, der Vertretung bei Versicherungs- und Versorgungsleistungen sowie der Vermögenssorge bestellt. Als Vergütung für die Betreuungstätigkeit im Jahr 1998 wurde bisher ein Stundensatz von 65,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer wegen Mittellosigkeit der Betroffenen gegen die Staatskasse festgesetzt.

Für die Zeit vom 02.01.1999 bis zum 06.04.1999 hat die Betreuerin auf der Grundlage eines Vermögens der Betroffenen von ca. 9.000,00 DM die Festsetzung einer Vergütung mit einem Stundensatz von 114,00 DM, hilfsweise 60,00 DM beantragt.

Das Amtsgericht hat die Vergütung mit einem Stundensatz von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt und angeordnet, dass der Betrag aus dem Vermögen der Betroffenen entnommen werden kann. Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortige Beschwerde hat die Betreuerin geltend gemacht, § 1 BVormVG sei nur bei mittellosen Betreuten anwendbar und außerdem verfassungswidrig. Der bewilligte Stundensatz reiche unter Zugrundelegung eines Gemeinkostenanteils von 48,05 DM, den sie für ihr Büro ermittelt habe, nicht aus, um ein angemessenes Honorar für sie als ausgebildete Kauffrau und Therapeutin für ganzheitliche Medizin zu erbringen.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die in § 1 Abs. 1 BVormVG eingeführten Vergütungssätze sei...

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