Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.05.2009 - 20 W 477/08

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestandskraft der früheren Festsetzung einer Betreuervergütung gegen den Betreuten steht deren späteren Festsetzung gegen die Staatskasse nicht entgegen, wenn der Berufsbetreuer mangels Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge keine genaue Kenntnis über das Vermögen des Betreuten hatte und sich später herausstellt, dass er seinen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten trotz umgehender Ausschöpfung der Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nicht durchsetzen kann, weil ausreichendes Vermögen entgegen der Annahme bei der ursprünglichen Festsetzung nicht vorhanden war und ist.

 

Normenkette

FGG §§ 56g, 69e; VBVG §§ 1, 5

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 507/08)

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) war vom 9.1.2006 bis zum 8.3.2007 als Berufsbetreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen der Besorgung der Mietrechtsangelegenheiten sowie der Geltendmachung und der Abwehr von Ansprüchen aus dem Unfallereignis vom 3.7.2003 bestellt. Die Vermögenssorge im Übrigen oblag ihr nicht. Nach Aufhebung der Betreuung beantragte die Betreuerin mit Antrag vom 19.5.2007 für die Zeit vom 11.8.2006 bis 9.3.2007 die Festsetzung einer Vergütung von 2.292,40 EUR gegen den Betroffenen, wobei sie angab, mangels Übertragung des Aufgabenkreises der Vermögenssorge keine genaue Kenntnis über den Vermögensstand des Betroffenen zu haben. Zugleich beantragte sie für den Fall der Mittellosigkeit des Betroffenen hilfsweise die Festsetzung einer Vergütung für den entsprechenden Zeitraum i.H.v. 1.856,- EUR gegen die Staatskasse. Nachdem der Betroffene sich zu dem ihm zur Stellungnahme übersandten Vergütungsantrag nicht geäußert hatte, setzte das AG mit Beschluss vom 3.7.2007 gegen den Betroffenen eine von ihm zu erstattende Vergütung für die Zeit vom 11.8.2006 bis 8.3.2007...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Gesetz über die Angelegenhe... / § 56g Fortsetzung von Zahlungen
Gesetz über die Angelegenhe... / § 56g Fortsetzung von Zahlungen

  (1) 1Das Vormundschaftsgericht setzt durch gerichtlichen Beschluß fest, wenn der Vormund, Gegenvormund oder Mündel die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält:   1. Vorschuß, Ersatz von Aufwendungen, ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren