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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13.02.2006 - 20 W 484/05

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Leitsatz (amtlich)

Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers gem. §§ 69i Abs. 6 FGG, 1897 BGB die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen Betreuerbestellung. Der Vorrang verwandtschaftlicher Beziehungen (§ 1897 Abs. 5 BGB) ist auch bei der Betreuerauswahl im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 1897; FGG § 69i Abs. 6

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 29.08.2005; Aktenzeichen 3 T 467/05)

AG Bad Arolsen (Beschluss vom 12.05.2005; Aktenzeichen 52-XVII 5007/92)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Kassel vom 29.8.2005 wird insoweit aufgehoben, als er die Auswahl des Betreuers betrifft.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des AG Bad Arolsen vom 12.5.2005 im selben Umfang aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Weiteren Beschwerdeverfahrens - an das AG Bad Arolsen zurückverwiesen.

Die weitere Beschwerde des Betroffenen wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden ist; sie ist weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (AG Bad Arolsen, LG Kassel, OLG Frankfurt), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden (§§ 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2 FGG).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO).

 

Gründe

Der Beschwerdeführer leidet seit langem an einer paranoid halluzinatorischen Psychose, deretwegen er medikamentöser Behandlung bedarf. Seit dem Jahre 1992 ist dem Betroffenen ein Betreuer bestellt. Die Betreuung wird seither von Rechtsanwalt A. ausgeübt.

Im Dezember des Jahres 2004 heiratete der Betroffene die Beteiligte zu 2).

Mit Besch...

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