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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.10.2017 - 11 Verg 13/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitige Gestattung des Zuschlags im Vergabeverfahren

 

Normenkette

GWB §§ 124, 169

 

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Gestattung des sofortigen Zuschlags wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens - einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin - hat die Antragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Vergabenachprüfungsverfahrens über die vorzeitige Gestattung des Zuschlags in einem Vergabeverfahren.

Die Antragsgegnerin schrieb mit EU-Bekanntmachung Nr. ... vom 15.4.2017 Bauleistungen für den Neubau der gymnasialen Oberstufe an einer Schule aus, auf das sich die Antragstellerin fristgerecht bewarb.

Die Antragsgegnerin hatte zuvor, im Jahr 2016, für das Projekt der Modernisierung einer anderen Schule ("Schule1") Bauleistungen ausgeschrieben und hierauf der Antragstellerin den Zuschlag erteilt. Bei der Durchführung dieses Auftrags setzte die Antragsgegnerin entgegen der zunächst bestehenden vertraglichen Vereinbarung Nachunternehmer ein, was die Antragsgegnerin in zwei Schreiben unter Fristsetzung mit der Aufforderung, die Leistung im eigenen Betrieb aufzunehmen, monierte. Ob - wie die Antragstellerin behauptet - die ursprüngliche Regelung konkludent abbedungen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Wie in den beiden Schreiben angekündigt, kündigte die Antragsgegnerin am 5.5.2017 den Vertrag aus wichtigem Grund.

Im Hinblick auf das - nach Behauptung der Antragsgegnerin - vertragswidrige Verhalten der Antragstellerin, das zu der außerordentlichen Kündigung des früheren Auftrags geführt hatte, schloss die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.7.2017 das Angebot der Antragstellerin von dem Vergabeverfahren für den Neubau der gymnasialen Oberstufe unt...

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