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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.09.2018 - 12 U 141/17

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Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 29.11.2017; Aktenzeichen 11 O 52/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.10.2019; Aktenzeichen IV ZR 235/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 29. November 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als seiner Berufsunfähigkeitsversicherung die Zahlung von Versicherungsleistungen.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Mai 2012 eine Berufsunfähigkeits-versicherung (Nr. ...) nach Tarif ASBV M-12 bei Berufsgruppe 1+, die unter das VVG 2008 fällt.

Im Versicherungsfall zahlt die Beklagte danach eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente und stellt den Kläger von der Prämienzahlungspflicht frei. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente belief sich zum 01.03.2014 auf 5.551,50 EUR monatlich.

Für die Zeit von 01.06.2015 bis 30.04.2016 betrug die jährliche Prämie 3.003,12 EUR, für die Zeit von 01.05.2016 bis 30.04.2017 betrug sie 3.439,94 EUR.

In den Besonderen Versicherungsbedingungen (Bl. 23 ff; im Folgenden: BVB) heißt es unter § 8:

.....

"Für die Berufsgruppen 1+ bis 3 und K gilt:

(2) Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich begrenztes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns...

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