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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.08.2008 - 20 W 127/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Volljährigenadoption: Keine nachträgliche Abänderung in eine Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

 

Leitsatz (amtlich)

Die antragsgemäß ausgesprochene Annahme eines Volljährigen als Kind kann auch dann nicht nachträglich in eine Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme abgeändert werden, wenn die Antragsteller geltend machen, eine Adoption mit starken Wirkungen sei von Anfang an beabsichtigt gewesen und nur aus Unkenntnis über die unterschiedlichen Ausgestaltungen der Erwachsenenadoption nicht beantragt worden.

 

Normenkette

BGB §§ 1767, 1770, 1772; FGG § 56e

 

Verfahrensgang

LG Limburg a.d. Lahn (Aktenzeichen 7 T 34/08)

 

Gründe

I. Auf Antrag sämtlicher Beteiligter sprach das AG Wetzlar mit Beschluss vom 13.12.2001 (Az. 63 XVI 17/01) die Adoption der damals 20 Jahre alten Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Volljährigenadoption nach den §§ 1767, 1770 BGB aus.

Mit notariell beurkundetem Antrag vom 10.9.2007 beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) die vorgenannte durchgeführte Volljährigenadoption als Kind dahingehend abzuändern, dass gem. § 1772 BGB die Wirkungen einer Minderjährigenannahme eintreten. Zur Begründung wurde im Antrag insbesondere angegeben, bereits bei der ursprünglichen Adoption sei es das vorrangige Anliegen aller drei Beteiligten gewesen, dass nach der Adoption keinerlei Verbindungen der Beteiligten zu 1) mehr zu ihrer Ursprungsfamilie bestehen sollten, da diese ihren Vater nie kennengelernt habe, in Heimen aufgewachsen sei und seit 1987 zu der leiblichen Mutter bereits kein Kontakt mehr bestanden habe. Dies sei dem seinerzeit den Adoptionsantrag beurkundenden Notar auch erklärt worden, der gleichwohl nicht darüber belehrt habe, dass bei einer normalen Erwachsenenado...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1767 Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

  (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.  (2) Für die ...

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