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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.07.2012 - 6 W 77/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsvollstreckung gegen Organ einer juristischen Person

 

Leitsatz (amtlich)

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ zur Unterlassung verurteilt, kann bei einer Zuwiderhandlung, welche das Organ im Rahmen seiner Tätigkeit für die juristische Person begangen hat, ein Ordnungsgeld gegen das Organ festgesetzt werden, wenn der Unterlassungstitel gegen das Organ rechtskräftig ist, während der Unterlassungstitel gegen die juristische Person nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden und die Sicherheit nicht geleistet ist (Abgrenzung zu BGH GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren).

 

Normenkette

ZPO § 890 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.06.2012; Aktenzeichen 2-6 O 150/09)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Gegen den Beklagten zu 2) wird wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des LG Frankfurt/M. vom 15.12.2010 ein Ordnungsgeld von 20.000 EUR und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ein Tag Ordnungshaft für je 2.000 EUR Ordnungsgeld festgesetzt.

Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 20.000 EUR

 

Gründe

I. Der Beklagte zu 2) ist gemeinsam mit der Beklagten zu 1), deren Vorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, durch Urteil des LG vom 15.12.2010 zur Unterlassung mehrerer Handlungen verurteilt worden; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Die Beklagte zu 1) hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die der Senat inzwischen durch Urteil vom 31.5.2012 entschieden hat. Eine Vollstreckungssicherheit hatte die Klägerin nicht geleistet. Der Beklagte zu 2...

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