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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.04.2017 - 4 WF 76/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendige Mitwirkung des Antwalts bei Zustellung durch Empfangsbekenntnis

 

Normenkette

FamFG § 15 Abs. 2; ZPO § 174 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Hanau (Entscheidung vom 04.04.2017; Aktenzeichen 67 F 644/14)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 01.03.2017 wird der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau vom 04.04.2017 aufgehoben; das Familiengericht hat unter Beachtung der Auffassung des Senats erneut über die Frage der (Nicht-)Abhilfe der sofortigen Beschwerde vom 01.03.2017 zu befinden.

 

Gründe

I. Nachdem das Familiengericht dem Antragsgegner am 23.06.2014 - auf seinen Antrag vom 12.05.2014 hin - ratenfrei Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren unter Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt hatte, leitete es am 26.09.2016 ein Überprüfungsverfahren dahingehend ein, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hätten. Insofern forderte es den Antragsgegner über die beigeordnete Anwältin auf, sich zu Veränderungen der Verhältnisse zu erklären; diese quittierte am 25.10.2016 den Erhalt eines entsprechenden Aufforderungsschreibens mittels Empfangsbekenntnis.

Mit Beschluss vom 28.11.2016 hob das Familiengericht die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf und übermittelte eine Beschlussabschrift an diese Rechtsanwältin, bei der er am 08.12.2016 einging. Am 15.12.2016 reichte diese die Beschlussabschrift mit der Aussage zurück, nicht mehr mandatiert zu sein. Das Familiengericht sandte die zurückgereichten Unterlagen mit einem Anschreiben an diese Rechtsanwältin zurück und wies auf deren weitere Vertretungsmacht hin. Diese quittierte sodann den Erhalt auf einem auf den 01.02.2017 datierten Empfangsbekenntnis.

Am 01.03.2017 ging die sofortige Beschwerde des Antragsgegners, der mittlerweile unte...

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