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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.04.2011 - 3 UF 25/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Familienrecht: Unterscheidung "mündliche Erörterung" und "persönliche Anhörung"

 

Leitsatz (amtlich)

Die mündliche Erörterung nach §§ 32, 157 FamFG setzt einen Termin voraus, zu dem alle Beteiligten des Verfahrens geladen werden müssen.

Hiervon zu unterscheiden sind die gesetzlich vorgesehenen persönlichen Anhörungen einzelner Verfahrensbeteiligter gem. §§ 159 und 160 FamFG.

 

Normenkette

FamFG §§ 32, 57, 157, 160

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird verworfen.

2. Von der Erhebung gerichtlicher Gebühren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht auferlegt.

3. Der Beschwerdewert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

4. Der Beteiligten zu 1) wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) ist die am ... 1993 geborene Tochter der Beteiligten zu 2) und 3). Die Ehe der Eltern ist geschieden. Der Vater lebte mit beiden aus der Ehe stammenden Kindern in der Schweiz, er übt das Sorgerecht für die Beteiligte zu 1) allein aus. Die Kindesmutter ist wiederverheiratet und lebt in Norddeutschland. Die Beteiligte zu 1) ist mehrfach von zu Hause weggelaufen, erstmals im August 2010. Sie hielt sich im Raum Frankfurt/M. bei Personen auf, die sie im Internet in der Spielwelt "world of warcraft" kennengelernt hatte. Nach einer Rückführung in die Schweiz kehrte die Beteiligte zu 1) nicht in den Haushalt des Kindesvaters zurück, sondern in eine Pflegestelle, von der sie sich wiederum entfernte. Nach erneuter Rückführung in die Schweiz, bei der ein Internatsaufenthalt angedacht war, hält sie sich seit November 2010 erneut in der Bundesrepublik Deutschland auf. Mit Schreiben vom 9.11.2010 machte der beauftragte Rechtsanwalt der Beteiligten zu 1) eine Gefährdungsanzeige an das AG A, der er ein Schreiben der Jugen...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 32 Termin
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  (1) 1Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. 2Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.  (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.  (3)[1] 1In geeigneten ...

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