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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.01.2018 - 3 U 171/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Inanspruchnahme des Nachbarn wegen Feuchtigkeitsschaden

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Herstellung des früheren Zustands kann auch § 1004 BGB grundsätzlich nicht verlangt werden. Für die Darlegung einer schuldhaften Eigentumsverletzung gemäß § 823 ff. BGB bedarf es eines hinreichend substantiierten Tatsachenvortrags. Die Gemeinschaft als solche ist kein Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten. Soweit eine Verletzung der Pflichten aus § 742 ff. BGB geltend gemacht wird, muss auch insoweit ein schuldhaftes Verhalten dargelegt werden, wobei für das Handeln von Erfüllungsgehilfen nicht gehaftet wird.

 

Normenkette

BGB §§ 742, 823, 1004

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.08.2015; Aktenzeichen 2-19 O 146/14)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

 

Gründe

I. Mit ihrer Berufung verfolgten die Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Feuchtigkeitsschadens weiter.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf der Rückseite ihrer Häuser befinden sich Terrassen, die durch eine Sichtschutzmauer auf dem Grundstück der Kläger getrennt sind. Die Terrasse der Kläger wurde im Jahr 1966 unterkellert. Die Kelleraußenwand grenzt im Grundstück des Beklagten an Erdreich an.

Die Dächer der Häuser der Parteien werden über ein gemeins...

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