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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 12.01.2012 - 5 W 2/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbbaurecht. Fernheizkraftwerk. Anspruch auf Einräumung eines befristeten Erbbaurechts an einem Grundstück

 

Normenkette

ErbbauRG §§ 11, 1; ZPO §§ 935, 920, 922; BGB §§ 885, 883

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.01.2012; Aktenzeichen 3-14 O 124/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2011 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000,00 € festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2012 nicht abgeholfen und die es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht binnen der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisenden angefochtenen, der Antragstellerin am 28. 12.2011 zugestellten Beschluss am 6.01.2012 eingelegt worden (§§ 935, 922 Abs. 1 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO).

Das Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet, das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend verneint, dass die Voraussetzungen für den begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung vorliegen.

Denn die Antragstellerin hat den Verfügungsanspruch (§§ 920 Abs. 2, 935 ZPO) nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Sie macht einen Anspruch auf Einräumung eines bis längstens 6.3.2022 befristeten Erbbaurechts an einem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück und insoweit geltend, einer Sicherung durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung (§§ 1...

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