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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 11.12.2014 - 1 WF 245/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verfahrenskostenhilfe für nicht sorgeberechtigte Mutter bzgl. Beteiligung an Umgangsverfahren des Stiefvaters

 

Normenkette

BGB § 1685; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.08.2014; Aktenzeichen 452 F 1162/14 UG VKH)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Mutter begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligung in einem Umgangsverfahren.

Unter dem 24.4.2014 begehrte der Ehemann der Mutter die Regelung seines Umgangs mit seinem inzwischen ... Jahre alten Stiefsohn. Das Sorgerecht für ihren Sohn wurde der Mutter zur Abwehr einer Gefährdung des Kindeswohls entzogen. Es besteht Amtsvormundschaft. A ist in einer Einrichtung in O1 untergebracht.

Im vorliegenden Umgangsverfahren wurde die Mutter beteiligt. Sie meldete sich mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.5.2014 zur Akte und beantragte die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. In der Sache befürworte sie den Umgang von A mit seinem Stiefvater. A sei seit seinem 5. Lebensjahr vom Stiefvater erzogen worden und könne dies selbst entscheiden.

Mit Beschluss vom 22.8.2014 hat das AG der Mutter Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt. Die Mutter unterstütze lediglich das Begehren ihres Ehemannes und mache keine eigenen Interessen geltend.

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde vom 29.9.2014.

II. Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des AG ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten nur zur Rechtsverfolgung oder zur Rechtsverteidigung gewährt werden (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO. Eine Beteiligung, die dieser gesetzli...

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