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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 10.02.2011 - 20 W 453/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweisung des Erbscheinsantrags bei Weigerung, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben

 

Leitsatz (amtlich)

Verweigert ein Abkömmling bei der Stellung des Erbscheinsantrags nach dem zuletzt verstorbenen Elternteil ohne rechtfertigenden Grund eine durch Zwischenverfügung angeforderte eidesstattliche Versicherung, dass keiner der Schlusserben den Pflichtteil verlangt und damit gegen die Pflichtteilssanktionsklausel des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern verstoßen hat, so kann dieses zur Abweisung des Erbscheinsantrags führen.

 

Normenkette

BGB § 2354 Abs. 1, § 2356 Abs. 2 S. 1; FamFG § 27 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Beschluss vom 08.11.2010; Aktenzeichen 41 VI 736/1 (2010))

AG Darmstadt (Beschluss vom 04.10.2010; Aktenzeichen 41 VI 736/1 (2010))

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 62.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat in einem notariell beurkundeten Erbscheinsantrag vom 22.6.2010 unter Berufung auf das notarielle gemeinschaftliche Testament ihrer Eltern vom 18.8.1983 für sich und ihre beiden Geschwister einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben zu je einem Drittel nach ihrem am -.-. 2010 verstorbenen Vater ausweist. Der Erblasser ist am -.-. 2010 verstorben, seine Ehefrau am -.-. 1993.

Die Rechtspflegerin hat die Antragstellerin im Hinblick auf die im gemeinsamen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel daraufhin gewiesen, dass im Erbscheinsantrag die Angabe fehle, dass keiner der Erben nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend gemacht habe. Die Rechtspflegerin hat insoweit eine Antragsergänzung mit entsprechender eidesstattlicher Versicherung erbeten.

Die Antragsstellerin bzw. der beurkunde...

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