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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 09.08.2007 - 11 Verg 6/07

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Verfahrensgang

Vergabekammer des Landes Hessen (Entscheidung vom 18.05.2007; Aktenzeichen 69 d VK 18/2007)

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 18.05.2007 - Az.: 69 d VK 18/2007 -wird bis zur endgültigen Entscheidung über die Beschwerde verlängert.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene erhalten Gelegenheit, bis spätestens 22.08.2007 zur Beschwerde und den in diesem Beschluss angesprochenen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) hat im November 2004 die Ausschreibung von Ingenieurleistungen für die Planung und Ausführung der Kanalsanierung im Abwassersystem der Gemeinde xxx - Kerngebiet - auf der Grundlage einer vorliegenden Bestandserfassung und Zustandsbewertung sowie ausgearbeiteter Maßnahmevorschläge europaweit bekanntgemacht. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens gem. § 10 ff. VOF wurden fünf Unternehmen, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Die Verdingungsunterlagen bestehen u.a. aus einem zwischen der Antragsgegnerin und dem zu beauftragenden Bieter abzuschließenden Vertrag über die ausgeschriebenen Ingenieurleistungen sowie einer Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und einer Honorarermittlung (Anlage 7). Im Rahmen der Angebotswertung hat die Antragsgegnerin die Unternehmen, die ein Angebot abgegeben hatten, zu einer Angebotspräsentation und Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VOF eingeladen. Über die am 20./22.06.2005 stattfindende Präsentation wurde ein Vermerk des Gemeinderats sowie - unter dem 09.08.2005 - ein Vermerk des mit dem Auswahlverfahren beauftragten Ingenieurbüros angefertigt. Unter dem 02.09.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mi...

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