Leitsatz (amtlich)
›Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist grundsätzlich nicht analog im Markenrechtsstreit anwendbar.‹
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 16.07.2002; Aktenzeichen 2/3 O 406/02) |
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Recht abgelehnt, da es am erforderlichen Verfügungsgrund fehlt. Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist im Markenrecht nicht im Wege einer generellen Analogie anwendbar. Für eine solche Analogie fehlt es schon an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, nachdem der Gesetzgeber davon abgesehen hat, in das Markengesetz, mit dem das Kennzeichnungsrecht grundlegend neu kodifiziert worden ist, eine der Vorschrift des § 25 UWG entsprechende Regelung aufzunehmen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Auflage, Rdz. 20 zu Kapitel 54); dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass das Markengesetz durchaus eine die Durchsetzung von markenrechtlichen Ansprüchen im Eilverfahren betreffende Spezialregelung (§ 19 Abs. 3) enthält. Soweit der erkennende Senat früher im Anschluss an eine verbreitete Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. die Nachweise Köhler/Piper, UWG, Rdz. 14 zu § 25) von einer analogen Anwendung des § 25 UWG im Kennzeichnungsrecht ausgegangen ist (vgl. die Nachweise aus der Senatsrechtsprechung bei Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2. Auflage, Seite 104), hält er hieran aus den eingangs genannten Gründen nicht mehr fest. Daraus folgt allerdings nicht, dass nunmehr an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes nach §§ 935, 940 ZPO wesentlich höhere Anforderungen zu stellen wären. Vielmehr ist aufgrund der von jeder Markenverletzung ausgehenden Gefährdung für di...